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BK 2026 110

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

Bern OG ·BK · 2026-07-31 · Deutsch BE
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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die bereits bei der Anzeige benannten Augenzeugen D.________ und E.________ einzuvernehmen.

E. 2.1 Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2-2.5) – einzutreten.

E. 2.2 Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Rechtsbegeh- ren die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2026 beantragt. Ob er damit den in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abgewiesenen Beweisantrag auch überprüft haben will, ist nicht restlos klar. Da sich seine Be- schwerde mit keinem Wort zum abgewiesenen Beweisantrag äussert, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer primär gegen die Verfahrens- einstellung opponieren wollte. Entsprechend gilt Ziff. 1 der Verfügung vom 29. Ja- nuar 2026 als nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Andernfalls wäre festzustellen, dass die Beschwerde den Formvorschriften (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) insoweit nicht genügt und entsprechend formungültig wäre.

E. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 3 verlangt, die schriftli- che Stellungnahme des Beschuldigten sei als untaugliches Beweismittel zu qualifi- zieren, so ist dies durch den Streitgegenstand, welcher durch das Anfechtungsob- jekt definiert wird (Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2026), nicht gedeckt. Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer, wollte er eine Unverwertbarkeit dieses Be- weismittels – dessen Beweiswert im Übrigen nicht über den einer blossen Partei- behauptung hinausgeht – geltend machen, dies vorab bei der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung des Strafverfahrens beantragen. Die Beschwerdekammer ist hierzu (erstinstanzlich) nicht zuständig.

E. 2.4 Weiter beantragte der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen die Einlei- tung einer Untersuchung wegen falscher Verdächtigung und Irreführung der Rechtspflege (Antrag Ziff. 3). Auch darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerde- führer damit über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgeht. Zudem ist die Beschwerdekammer für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig; dies hat bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwalt- schaft) zu geschehen (Art. 301 Abs. 1 StPO).

E. 2.5 Betreffend die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2026 gilt es sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer hier teilweise neue Begrün- dungselemente gegen die angefochtene Verfügung vorbringt. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Be- gründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, da ansonsten Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, umgangen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2.; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3. je mit Hinweisen; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO). Die in den Schlussbemerkungen neu vorgetragenen Argumente gegen die angefochtene Verfügung stellen verspätete Beschwerdeergänzungen dar und blei- ben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.

E. 2.6 oben). Damit sind ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

E. 3 Die schriftliche Stellungnahme von A.________ sei aufgrund massiver innerer Widersprüche als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren.

E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines recht- lichen Gehörs. Ihm sei die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft massiv und schikanös erschwert worden, da er von seinem Wohnort nach Biel habe reisen müssen, zentrale Dokumente zunächst gefehlt hätten und erst nach ausdrücklicher Rüge nachgeliefert worden seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfah- rensakten keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Dass die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts mit einem gewissen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden ist, gerade wenn der Wohnort des Einsichtsnehmenden und der Sitz der verfahrensleitenden Behörde eine ge- wisse Distanz trennen, ist hinzunehmen. Die Akten sind grundsätzlich am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen, soweit sie nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 102 Abs. 2 StPO). Dass dem Beschwerdeführer offenbar gewisse Dokumente von der Staatsanwaltschaft nicht kopiert worden sind, ist einer falschen Annahme Letzterer zuzurechnen, die in Bezug auf das Protokoll der Anhörung der Diszipli- narkommission von C.________ (nachfolgend: Disziplinarkommission) irrtümli- cherweise davon ausgegangen war, dieses Dokument liege dem Beschwerdefüh- rer bereits vor (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2026, Akten BJS 25 10561 pag. 83). Auf Nachfrage des Beschwerdeführers wurde ihm dieses dann (innerhalb der Beschwerdefrist) per E-Mail zugestellt. Auch darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich besagtes Protokoll bereits seit dem

17. Oktober 2025 in den Verfahrensakten befindet (Akten BJS 25 10561 pag. 40) und der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2025 expli- zit darauf hingewiesen wurde, dass er die Verfahrensakten jederzeit einsehen kön- ne (vgl. Akten BJS 25 10561 pag. 52).

E. 3.2 Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Polizei habe es unterlassen, die von ihm anlässlich seiner Einvernahme angegebenen Zeugen des Vorfalls (D.________ und E.________) zu protokollieren. Der Beschwerdeführer kann aus dieser Behauptung bereits deshalb nichts für sich ableiten, da das Protokoll der po- lizeilichen Einvernahme vom 13. September 2024 ohne Weiteres den Anforderun-

5 gen von Art. 78 StPO entspricht und vom Beschwerdeführer gegengelesen und dessen Richtigkeit bestätigt wurde. Ebenso hat der Beschwerdeführer keine Kor- rekturanträge nach der Durchsicht angebracht (Z. 132). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht im Nachhinein behaupten, bestimmte Aussagen seien unrichtig oder gar nicht protokolliert worden. Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu interpretieren sind, dass er primär gegen den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei die von ihm angeführten Zeu- gen nicht einvernommen hat, opponiert, so wird darauf zurückzukommen sein (vgl. E. 7).

E. 4 Den Verfahrensakten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (vgl. insb. An- zeigerapport vom 4. Februar 2025): Am 15. Juni 2024 kam es anlässlich eines Nachwuchs-Kartrennens auf der Kart- bahn F.________ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten, deren Kinder bzw. Sohn am Rennen teilnahmen, zu einer verbalen und tätlichen Ausein- andersetzung. Ausgangspunkt des Streites soll gewesen sein, dass der Beschul- digte mit verschiedenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers rund um das Rennen nicht einverstanden gewesen sein und ihn deshalb in der Betreuungszone beschimpft haben soll. Daraufhin soll es zur tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten gekommen sein, wobei die Parteien den Ablauf derselben im Einzelnen unterschiedlich schildern.

E. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts ande- res, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf-

6 rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

E. 5.2 Eine Beschimpfung begeht nach Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 oder 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Bei der Beschimpfung handelt es sich um einen zu Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von der Strafe befreien (Re- torsion; Art. 177 Abs. 3 StGB). Bei der Provokation und der Retorsion handelt es sich um fakultative Strafbefreiungs- und nicht um Rechtfertigungsgründe. Das Ge- setz lässt in beiden Fällen im Bagatellbereich Selbstjustiz zu (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 177 StGB).

E. 5.3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB der Tät- lichkeiten strafbar. Eine Tätlichkeit ist ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität, der das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigt und beim Opfer zu einem deutlichen Missbehagen führt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinwei- sen, 117 IV 14 E. 2a). Gegenüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 5 zu Art. 126 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.3, 119 IV 25 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1, 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schür- fungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; vgl. auch Urteile

7 des Bundesgerichts 6B_820/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1, 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens in der angefoch- tenen Verfügung wie folgt: A.________ meldete den Vorfall hingegen dem Direktor der C.________. Die entsprechende Diszipli- narkommission tagt bezüglich verschiedener Verstösse im Zusammenhang mit dem internationalen Sportgesetz (ISG) der H.________ resp. dem nationalen Sportreglement (NSR). Am 04.12.2024 fand zur vorliegenden Streitigkeit eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt und ein entspre- chender Entscheid wurde gefällt, welcher von beiden Parteien akzeptiert wurde. Die Staatsanwalt- schaft holte den entsprechenden Entscheid sowie das Protokoll der Verhandlung am 17.10.2025 ein. Letzterem kann unter anderem entnommen werden, dass die von B.________ behaupteten Tätlich- keiten – auch nach Einvernahme von Zeugen – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnten. Hingegen sei klar, dass die von A.________ gemachten und von ihm zugegebenen verbalen Beleidi- gungen gegenüber B.________ nicht korrekt gewesen seien. Dieses Vergehen wurde als mittel- schwer eingestuft, was zu einer Busse und zur Auferlage der Kosten führte. […]. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Ausein- andersetzung als «Arschloch» betitelt hat. Hingegen beschuldigen sich die Parteien gegenseitig der Tätlichkeiten, wobei unklar bleibt wer der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen sein soll. Beide Kontrahenten machen geltend, erst durch Provokationen der Gegenseite sei es zu (eigenen) Ausfälligkeiten bzw. Übergriffen gekommen. Mangels anderer Beweismittel muss – je zu Gunsten des jeweiligen Streitbeteiligten – davon ausgegangen werden, dass dies so gewesen war. Es ist daher anhand der Gesamtheit der Aussagen davon auszugehen, dass sich die beiden Beteiligten durch ge- genseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft haben. Aus diesem Grund wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Weiter ist nach dem Entscheid der Dis- ziplinarkommission der C.________ in dieser Sache nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse wegen des vorliegenden Vorfalls nochmalige Sühne verlangen würde. Das Verfahren wird daher ein- gestellt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Annahme einer Retorsion sei recht- lich unhaltbar. Der Beschuldigte sei der Aggressor gewesen. Dessen ausgeführten Tätlichkeiten und Beschimpfungen, die zu ärztlich dokumentierter Arbeitsunfähig- keit und Physiotherapie geführt hätten, stellten ganz klar einen schweren körperli- chen Übergriff dar. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer fast auf die Kart- bahn geworfen habe, stelle seiner Meinung nach sogar einen Tötungsversuch dar. Dies müsse jedenfalls untersucht werden. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ohne die von ihm angeführten Augenzeugen je befragt zu haben. Damit sei die gesetzliche Untersuchungspflicht verletzt worden.

E. 6.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, die regionale Staatsanwältin habe zutreffend ausgeführt, dass eine Retorsionslage vorliege. Die Beteiligten seien im Rahmen einer Auseinandersetzung am Rande eines Nach- wuchs-Kartrennens gegenseitig aneinandergeraten, wobei es zu gegenseitigen Be-

8 leidigungen und tätlichen Einwirkungen gekommen sei. Der Sachverhalt bewege sich damit im typischen Bagatellbereich, für den Art. 177 Abs. 3 StGB geschaffen worden sei. Das öffentliche Interesse an einer nochmaligen strafrechtlichen Sühne trete angesichts der gegenseitigen und unmittelbar ausgetragenen Konfliktdynamik zurück. Bezugnehmend auf den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ent- gegnet die Generalstaatsanwaltschaft, die vom Beschwerdeführer beantragten Be- fragungen von D.________ und E.________ vermöchten an der rechtserheblichen Ausgangslage nichts zu ändern. Selbst wenn diese Personen einzelne Äusserun- gen, Berührungen oder den Ablauf einzelner Sequenzen näher schildern könnten, wäre damit die bereits erstellte Retorsionslage nicht beseitigt. Weitere Beweiserhe- bungen seien deshalb nicht geeignet, den entscheidenden Sachverhalt in einem für die rechtliche Würdigung relevanten Punkt zu verändern.

E. 6.4 Entscheidend für das vorliegende Beschwerdeverfahren und deshalb nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Retorsionsla- ge ausgegangen ist.

E. 6.4.1 Der Wortlaut von Art. 177 Abs. 3 StGB verlangt, dass eine Beschimpfung unmittel- bar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wurde, damit die fakultative Strafbefreiung greift. Keine Retorsionslage liegt damit vor, wenn es entweder an der Unmittelbarkeit der Erwiderung fehlt oder aber die Einwirkungen auf den Körper eines Beteiligten nicht mehr als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu qualifizieren sind, bspw. wenn eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) vorliegt (RIKLIN, a.a.O., N. 33 zu Art. 177 StGB).

E. 6.4.2 In den Verfahrensakten befindet sich ein Arztbericht vom 11. September 2024, wo- nach dem Beschwerdeführer im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung vom

15. Juni 2024 ein Cervikales Syndrom und eine HWS-Blockierung diagnostiziert worden sein soll, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 4.-14. Juli 2024 und zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit vom 15.-21. Juli 2024 geführt haben soll (vgl. Beschwerdebeilage 3). Mit Blick auf die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen (vgl. E. 5.3 hiervor) ist bei diesem Verletzungsbild höchst fraglich, ob die angeblichen Handlungen des Beschuldigten anlässlich der tätlichen Auseinandersetzungen – die von Letzterem im Grundsatz denn auch nicht bestritten werden (vgl. Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 S. 1 unten und S. 2 oben sowie entsprechende Aussage im Protokoll der Disziplinar- kommission vom 4. Dezember 2024 S. 4) – als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Es sei daran erinnert, dass gemäss Wortlaut von Art. 126 StGB Einwirkungen nur dann als Tätlichkeiten gelten, wenn sie «keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben». Jedenfalls erscheint der Schluss der Staatsan- waltschaft, auf das blosse Vorliegen von Beschimpfungen und Tätlichkeiten zu verweisen, zu diesem Verfahrenszeitpunkt verfrüht, da im Zweifelsfall das Gericht über die rechtliche Qualifikation eines strafbaren Verhaltens zu entscheiden hat. Zudem enthält das Anfechtungsobjekt keinen Hinweis darauf, dass sich die Staats- anwaltschaft mit dieser Problematik überhaupt auseinandergesetzt hätte, obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 13. September

9 2024 den genannten Arztbericht sowie zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten reichte.

E. 6.4.3 Im Übrigen lässt sich auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Be-

schwerdeführers entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht ohne Wei-

teres auf eine Retorsionslage schliessen.

Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl in seiner Einvernahme vom 13. Septem-

ber 2024 als auch anlässlich der Anhörung vor der Disziplinarkommission vom

4. Dezember 2024, den Beschuldigten beschimpft oder tätlich angegangen zu ha-

ben (Einvernahme vom 13. September 2024 Z. 61 und 85; Protokoll Disziplinar-

kommission, S. 2 f.). Er habe dem Beschuldigten lediglich gesagt, dass er dessen

Verhalten unsportlich finde (Einvernahme vom 13. September 2024 Z. 61). Ansons-

ten gibt der Beschwerdeführer lediglich zu, nach dem Rennen den Kart seines

Sohnes ins Betreuungsgelände geschoben zu haben und dabei dem Beschuldigten

über den Fuss gefahren zu sein (Protokoll Disziplinarkommission, S. 3).

Der Beschuldigte macht im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu

den von ihm angeblich ausgeführten Tätlichkeiten. Während er mit schriftlicher

Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 noch angegeben hatte, den Beschwerdefüh-

rer – nach dessen vorgängigem Schlag gegen seine Schulter – zu Boden geworfen

zu haben, sagte er anlässlich der Anhörung vor der Disziplinarkommission aus, den

Beschwerdeführer bloss zweimal in einen Reifenstapel gestossen zu haben, ver-

neint nun aber, ihn geschlagen oder auf den Boden gedrückt zu haben (Protokoll

Disziplinarkommission, S. 4).

Während der Beschuldigte im Grundsatz zugibt, tätlich auf den Beschwerdeführer

eingewirkt zu haben (wobei nach dem hiervor in E. 6.4.2 Gesagten, die rechtliche

Qualifikation derzeit offenbleiben muss), bestreitet der Beschwerdeführer, seiner-

seits gegen den Beschuldigten tätlich geworden zu sein. Einzig der Vorwurf an den

Beschwerdeführer, dem Beschuldigten den Kart seines Sohnes über den Fuss ge-

zogen zu haben, kann derzeit als erstellt erachtet werden, weil dies vom Be-

schwerdeführer nicht (mehr) bestritten wird. Da dies aber gemäss übereinstimmen-

der Aussagen erst nach dem Rennen passierte, kann zeitlich vorher stattgefunde-

nen Tätlichkeiten des Beschuldigten mit dem Retorsionsargument nicht begegnet

werden. Damit kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn die-

se als erstellt erachtet, dass die vorgeworfenen Handlungen im Rahmen einer ein-

heitlichen, eskalierenden und gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinander-

setzung erfolgten. Insbesondere die Gegenseitigkeit der Auseinandersetzung ist

mit Blick auf das Erwogene fraglich.

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten kann einerseits aufgrund der geltend gemachten Folgen der Auseinandersetzung für den Beschwerdeführer (Arbeitsunfähigkeit infolge Cervika- les Syndrom und HWS-Blockierung) und andererseits aufgrund der höchst unkla- ren Sachlage, inwiefern vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten überhaupt Beschimpfungen oder Tätlichkeiten begangen wurden, nicht von einer Retorsionslage i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB ausgegangen werden.

E. 6.5 Damit erweist sich die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 3 StGB als unrechtmässig. Ein anderer Grund für eine

10 Verfahrenseinstellung ist derzeit nicht auszumachen, insbesondere kann nach dem Gesagten nicht vom Fehlen eines Tatverdachtes, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), ausgegangen werden.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die be- reits bei der Anzeige benannten Augenzeugen D.________ und E.________ ein- zuvernehmen.

E. 7.1 Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUI- DON, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO).

E. 7.2 Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwalt- schaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Grün- de dafür bestehen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar sprechen gute Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer genannten Augenzeugen im weiteren Verlauf der Untersuchung zu befragen, da diese – auch nach einem Zeitablauf von zwei Jahren – möglicherweise die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschuldigten beobachtet haben und sachdienliche Aus- kunft zum konkreten Ablauf geben könnten. Allerdings ist es nach dem Gesagten im Vorverfahren primär Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung zu bestimmen, welche Beweismassnahmen sie als zweckmässig erachtet. Die Be- schwerdekammer sieht vorliegend keinen Anlass dafür, von diesem Grundsatz ab- zuweichen.

E. 8 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 2-5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2029 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägun- gen fortzuführen.

11

E. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Auch wenn die Parteien des Beschwerdeverfahrens bei diesem Verfahrensaus- gang grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben, gilt dies selbstredend nur, soweit den Parteien über- haupt entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden sind.

E. 9.3 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen, allerdings ist er nicht anwaltlich vertreten und seine Stellungnahme erfolgte verspätet (vgl. E.

E. 9.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie Anwalts- kosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschwerdeführer ist somit auch keine Entschädigung auszurich- ten.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Januar 2026 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Unter- suchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 110 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Januar 2026 (BJS 25 10561)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren (BJS 25 10561) gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einho- lung des Sitzungsprotokolls der C.________ ab (Ziff. 1) und stellte das Verfahren ein (Ziff. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1. Die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die bereits bei der Anzeige benannten Augenzeugen D.________ und E.________ einzuvernehmen.

3. Die schriftliche Stellungnahme von A.________ sei aufgrund massiver innerer Widersprüche als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren.

4. Dem Beschwerdeführer sei die vollständige Akteneinsicht beim Obergericht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung dieser Beschwerde anzusetzen. Mit Verfügung vom 5. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren, forderte den Beschwerdeführer zur Sicherheitsleistung auf, hiess dessen Akteneinsichtsgesuch gut und wies dessen Antrag auf Nachfrist zur Beschwerde- ergänzung ab. Am 20. März 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit Verfü- gung vom 24. März 2026 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege des Beschwerdeführers gut und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnah- me vom 21. April 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft (innert erstreckter Frist), die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 22. April 2026 beantragte der Be- schuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Von diesen Stellungnah- men wurde mit Verfügung vom 23. April 2026 Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde mitgeteilt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein und stellte dabei weitere Anträge. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2-2.5) – einzutreten. 2.2 Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Rechtsbegeh- ren die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2026 beantragt. Ob er damit den in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abgewiesenen Beweisantrag auch überprüft haben will, ist nicht restlos klar. Da sich seine Be- schwerde mit keinem Wort zum abgewiesenen Beweisantrag äussert, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer primär gegen die Verfahrens- einstellung opponieren wollte. Entsprechend gilt Ziff. 1 der Verfügung vom 29. Ja- nuar 2026 als nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Andernfalls wäre festzustellen, dass die Beschwerde den Formvorschriften (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) insoweit nicht genügt und entsprechend formungültig wäre. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 3 verlangt, die schriftli- che Stellungnahme des Beschuldigten sei als untaugliches Beweismittel zu qualifi- zieren, so ist dies durch den Streitgegenstand, welcher durch das Anfechtungsob- jekt definiert wird (Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2026), nicht gedeckt. Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer, wollte er eine Unverwertbarkeit dieses Be- weismittels – dessen Beweiswert im Übrigen nicht über den einer blossen Partei- behauptung hinausgeht – geltend machen, dies vorab bei der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung des Strafverfahrens beantragen. Die Beschwerdekammer ist hierzu (erstinstanzlich) nicht zuständig. 2.4 Weiter beantragte der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen die Einlei- tung einer Untersuchung wegen falscher Verdächtigung und Irreführung der Rechtspflege (Antrag Ziff. 3). Auch darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerde- führer damit über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgeht. Zudem ist die Beschwerdekammer für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig; dies hat bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwalt- schaft) zu geschehen (Art. 301 Abs. 1 StPO). 2.5 Betreffend die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2026 gilt es sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer hier teilweise neue Begrün- dungselemente gegen die angefochtene Verfügung vorbringt. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Be- gründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, da ansonsten Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, umgangen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2.; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3. je mit Hinweisen; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO). Die in den Schlussbemerkungen neu vorgetragenen Argumente gegen die angefochtene Verfügung stellen verspätete Beschwerdeergänzungen dar und blei- ben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt. 2.6 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Stellungnahme des Beschuldigten vom

22. April 2026 als verspätet erweist. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Einga- ben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

4 deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der An- staltsleitung übergeben werden. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 24. März 2026 eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Stellungnah- me gesetzt. Gemäss Sendungsnachverfolgung der Post ging diese Verfügung dem Beschuldigten am 30. März 2026 zu, womit die Frist zur Stellungnahme – unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 20. April 2026 ablief. Die Stellung- nahme vom 22. April 2026 wurde gleichentags der Post übergeben, womit sie als verspätet gilt und im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleibt. Dass der Generalstaatsanwaltschaft auf entsprechendes Gesuch hin die Frist zur Stel- lungnahme mit Verfügung vom 15. April 2026 bis zum 24. April 2026 erstreckt wur- de, vermag daran nichts zu ändern, da Fristerstreckungen jeweils nur gegenüber der Partei gelten, die darum ersucht hat. 3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines recht- lichen Gehörs. Ihm sei die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft massiv und schikanös erschwert worden, da er von seinem Wohnort nach Biel habe reisen müssen, zentrale Dokumente zunächst gefehlt hätten und erst nach ausdrücklicher Rüge nachgeliefert worden seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfah- rensakten keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Dass die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts mit einem gewissen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden ist, gerade wenn der Wohnort des Einsichtsnehmenden und der Sitz der verfahrensleitenden Behörde eine ge- wisse Distanz trennen, ist hinzunehmen. Die Akten sind grundsätzlich am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen, soweit sie nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 102 Abs. 2 StPO). Dass dem Beschwerdeführer offenbar gewisse Dokumente von der Staatsanwaltschaft nicht kopiert worden sind, ist einer falschen Annahme Letzterer zuzurechnen, die in Bezug auf das Protokoll der Anhörung der Diszipli- narkommission von C.________ (nachfolgend: Disziplinarkommission) irrtümli- cherweise davon ausgegangen war, dieses Dokument liege dem Beschwerdefüh- rer bereits vor (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2026, Akten BJS 25 10561 pag. 83). Auf Nachfrage des Beschwerdeführers wurde ihm dieses dann (innerhalb der Beschwerdefrist) per E-Mail zugestellt. Auch darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich besagtes Protokoll bereits seit dem

17. Oktober 2025 in den Verfahrensakten befindet (Akten BJS 25 10561 pag. 40) und der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2025 expli- zit darauf hingewiesen wurde, dass er die Verfahrensakten jederzeit einsehen kön- ne (vgl. Akten BJS 25 10561 pag. 52). 3.2 Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Polizei habe es unterlassen, die von ihm anlässlich seiner Einvernahme angegebenen Zeugen des Vorfalls (D.________ und E.________) zu protokollieren. Der Beschwerdeführer kann aus dieser Behauptung bereits deshalb nichts für sich ableiten, da das Protokoll der po- lizeilichen Einvernahme vom 13. September 2024 ohne Weiteres den Anforderun-

5 gen von Art. 78 StPO entspricht und vom Beschwerdeführer gegengelesen und dessen Richtigkeit bestätigt wurde. Ebenso hat der Beschwerdeführer keine Kor- rekturanträge nach der Durchsicht angebracht (Z. 132). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht im Nachhinein behaupten, bestimmte Aussagen seien unrichtig oder gar nicht protokolliert worden. Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu interpretieren sind, dass er primär gegen den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei die von ihm angeführten Zeu- gen nicht einvernommen hat, opponiert, so wird darauf zurückzukommen sein (vgl. E. 7). 4. Den Verfahrensakten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (vgl. insb. An- zeigerapport vom 4. Februar 2025): Am 15. Juni 2024 kam es anlässlich eines Nachwuchs-Kartrennens auf der Kart- bahn F.________ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten, deren Kinder bzw. Sohn am Rennen teilnahmen, zu einer verbalen und tätlichen Ausein- andersetzung. Ausgangspunkt des Streites soll gewesen sein, dass der Beschul- digte mit verschiedenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers rund um das Rennen nicht einverstanden gewesen sein und ihn deshalb in der Betreuungszone beschimpft haben soll. Daraufhin soll es zur tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten gekommen sein, wobei die Parteien den Ablauf derselben im Einzelnen unterschiedlich schildern. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts ande- res, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf-

6 rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 5.2 Eine Beschimpfung begeht nach Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 oder 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Bei der Beschimpfung handelt es sich um einen zu Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von der Strafe befreien (Re- torsion; Art. 177 Abs. 3 StGB). Bei der Provokation und der Retorsion handelt es sich um fakultative Strafbefreiungs- und nicht um Rechtfertigungsgründe. Das Ge- setz lässt in beiden Fällen im Bagatellbereich Selbstjustiz zu (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 177 StGB). 5.3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB der Tät- lichkeiten strafbar. Eine Tätlichkeit ist ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität, der das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigt und beim Opfer zu einem deutlichen Missbehagen führt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinwei- sen, 117 IV 14 E. 2a). Gegenüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 5 zu Art. 126 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.3, 119 IV 25 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1, 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schür- fungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; vgl. auch Urteile

7 des Bundesgerichts 6B_820/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1, 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens in der angefoch- tenen Verfügung wie folgt: A.________ meldete den Vorfall hingegen dem Direktor der C.________. Die entsprechende Diszipli- narkommission tagt bezüglich verschiedener Verstösse im Zusammenhang mit dem internationalen Sportgesetz (ISG) der H.________ resp. dem nationalen Sportreglement (NSR). Am 04.12.2024 fand zur vorliegenden Streitigkeit eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt und ein entspre- chender Entscheid wurde gefällt, welcher von beiden Parteien akzeptiert wurde. Die Staatsanwalt- schaft holte den entsprechenden Entscheid sowie das Protokoll der Verhandlung am 17.10.2025 ein. Letzterem kann unter anderem entnommen werden, dass die von B.________ behaupteten Tätlich- keiten – auch nach Einvernahme von Zeugen – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnten. Hingegen sei klar, dass die von A.________ gemachten und von ihm zugegebenen verbalen Beleidi- gungen gegenüber B.________ nicht korrekt gewesen seien. Dieses Vergehen wurde als mittel- schwer eingestuft, was zu einer Busse und zur Auferlage der Kosten führte. […]. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Ausein- andersetzung als «Arschloch» betitelt hat. Hingegen beschuldigen sich die Parteien gegenseitig der Tätlichkeiten, wobei unklar bleibt wer der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen sein soll. Beide Kontrahenten machen geltend, erst durch Provokationen der Gegenseite sei es zu (eigenen) Ausfälligkeiten bzw. Übergriffen gekommen. Mangels anderer Beweismittel muss – je zu Gunsten des jeweiligen Streitbeteiligten – davon ausgegangen werden, dass dies so gewesen war. Es ist daher anhand der Gesamtheit der Aussagen davon auszugehen, dass sich die beiden Beteiligten durch ge- genseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft haben. Aus diesem Grund wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Weiter ist nach dem Entscheid der Dis- ziplinarkommission der C.________ in dieser Sache nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse wegen des vorliegenden Vorfalls nochmalige Sühne verlangen würde. Das Verfahren wird daher ein- gestellt. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Annahme einer Retorsion sei recht- lich unhaltbar. Der Beschuldigte sei der Aggressor gewesen. Dessen ausgeführten Tätlichkeiten und Beschimpfungen, die zu ärztlich dokumentierter Arbeitsunfähig- keit und Physiotherapie geführt hätten, stellten ganz klar einen schweren körperli- chen Übergriff dar. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer fast auf die Kart- bahn geworfen habe, stelle seiner Meinung nach sogar einen Tötungsversuch dar. Dies müsse jedenfalls untersucht werden. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ohne die von ihm angeführten Augenzeugen je befragt zu haben. Damit sei die gesetzliche Untersuchungspflicht verletzt worden. 6.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, die regionale Staatsanwältin habe zutreffend ausgeführt, dass eine Retorsionslage vorliege. Die Beteiligten seien im Rahmen einer Auseinandersetzung am Rande eines Nach- wuchs-Kartrennens gegenseitig aneinandergeraten, wobei es zu gegenseitigen Be-

8 leidigungen und tätlichen Einwirkungen gekommen sei. Der Sachverhalt bewege sich damit im typischen Bagatellbereich, für den Art. 177 Abs. 3 StGB geschaffen worden sei. Das öffentliche Interesse an einer nochmaligen strafrechtlichen Sühne trete angesichts der gegenseitigen und unmittelbar ausgetragenen Konfliktdynamik zurück. Bezugnehmend auf den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ent- gegnet die Generalstaatsanwaltschaft, die vom Beschwerdeführer beantragten Be- fragungen von D.________ und E.________ vermöchten an der rechtserheblichen Ausgangslage nichts zu ändern. Selbst wenn diese Personen einzelne Äusserun- gen, Berührungen oder den Ablauf einzelner Sequenzen näher schildern könnten, wäre damit die bereits erstellte Retorsionslage nicht beseitigt. Weitere Beweiserhe- bungen seien deshalb nicht geeignet, den entscheidenden Sachverhalt in einem für die rechtliche Würdigung relevanten Punkt zu verändern. 6.4 Entscheidend für das vorliegende Beschwerdeverfahren und deshalb nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Retorsionsla- ge ausgegangen ist. 6.4.1 Der Wortlaut von Art. 177 Abs. 3 StGB verlangt, dass eine Beschimpfung unmittel- bar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wurde, damit die fakultative Strafbefreiung greift. Keine Retorsionslage liegt damit vor, wenn es entweder an der Unmittelbarkeit der Erwiderung fehlt oder aber die Einwirkungen auf den Körper eines Beteiligten nicht mehr als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu qualifizieren sind, bspw. wenn eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) vorliegt (RIKLIN, a.a.O., N. 33 zu Art. 177 StGB). 6.4.2 In den Verfahrensakten befindet sich ein Arztbericht vom 11. September 2024, wo- nach dem Beschwerdeführer im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung vom

15. Juni 2024 ein Cervikales Syndrom und eine HWS-Blockierung diagnostiziert worden sein soll, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 4.-14. Juli 2024 und zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit vom 15.-21. Juli 2024 geführt haben soll (vgl. Beschwerdebeilage 3). Mit Blick auf die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen (vgl. E. 5.3 hiervor) ist bei diesem Verletzungsbild höchst fraglich, ob die angeblichen Handlungen des Beschuldigten anlässlich der tätlichen Auseinandersetzungen – die von Letzterem im Grundsatz denn auch nicht bestritten werden (vgl. Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 S. 1 unten und S. 2 oben sowie entsprechende Aussage im Protokoll der Disziplinar- kommission vom 4. Dezember 2024 S. 4) – als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Es sei daran erinnert, dass gemäss Wortlaut von Art. 126 StGB Einwirkungen nur dann als Tätlichkeiten gelten, wenn sie «keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben». Jedenfalls erscheint der Schluss der Staatsan- waltschaft, auf das blosse Vorliegen von Beschimpfungen und Tätlichkeiten zu verweisen, zu diesem Verfahrenszeitpunkt verfrüht, da im Zweifelsfall das Gericht über die rechtliche Qualifikation eines strafbaren Verhaltens zu entscheiden hat. Zudem enthält das Anfechtungsobjekt keinen Hinweis darauf, dass sich die Staats- anwaltschaft mit dieser Problematik überhaupt auseinandergesetzt hätte, obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 13. September

9 2024 den genannten Arztbericht sowie zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten reichte. 6.4.3 Im Übrigen lässt sich auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Be- schwerdeführers entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht ohne Wei- teres auf eine Retorsionslage schliessen. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl in seiner Einvernahme vom 13. Septem- ber 2024 als auch anlässlich der Anhörung vor der Disziplinarkommission vom

4. Dezember 2024, den Beschuldigten beschimpft oder tätlich angegangen zu ha- ben (Einvernahme vom 13. September 2024 Z. 61 und 85; Protokoll Disziplinar- kommission, S. 2 f.). Er habe dem Beschuldigten lediglich gesagt, dass er dessen Verhalten unsportlich finde (Einvernahme vom 13. September 2024 Z. 61). Ansons- ten gibt der Beschwerdeführer lediglich zu, nach dem Rennen den Kart seines Sohnes ins Betreuungsgelände geschoben zu haben und dabei dem Beschuldigten über den Fuss gefahren zu sein (Protokoll Disziplinarkommission, S. 3). Der Beschuldigte macht im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu den von ihm angeblich ausgeführten Tätlichkeiten. Während er mit schriftlicher Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 noch angegeben hatte, den Beschwerdefüh- rer – nach dessen vorgängigem Schlag gegen seine Schulter – zu Boden geworfen zu haben, sagte er anlässlich der Anhörung vor der Disziplinarkommission aus, den Beschwerdeführer bloss zweimal in einen Reifenstapel gestossen zu haben, ver- neint nun aber, ihn geschlagen oder auf den Boden gedrückt zu haben (Protokoll Disziplinarkommission, S. 4). Während der Beschuldigte im Grundsatz zugibt, tätlich auf den Beschwerdeführer eingewirkt zu haben (wobei nach dem hiervor in E. 6.4.2 Gesagten, die rechtliche Qualifikation derzeit offenbleiben muss), bestreitet der Beschwerdeführer, seiner- seits gegen den Beschuldigten tätlich geworden zu sein. Einzig der Vorwurf an den Beschwerdeführer, dem Beschuldigten den Kart seines Sohnes über den Fuss ge- zogen zu haben, kann derzeit als erstellt erachtet werden, weil dies vom Be- schwerdeführer nicht (mehr) bestritten wird. Da dies aber gemäss übereinstimmen- der Aussagen erst nach dem Rennen passierte, kann zeitlich vorher stattgefunde- nen Tätlichkeiten des Beschuldigten mit dem Retorsionsargument nicht begegnet werden. Damit kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn die- se als erstellt erachtet, dass die vorgeworfenen Handlungen im Rahmen einer ein- heitlichen, eskalierenden und gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinander- setzung erfolgten. Insbesondere die Gegenseitigkeit der Auseinandersetzung ist mit Blick auf das Erwogene fraglich. 6.4.4 Nach dem Gesagten kann einerseits aufgrund der geltend gemachten Folgen der Auseinandersetzung für den Beschwerdeführer (Arbeitsunfähigkeit infolge Cervika- les Syndrom und HWS-Blockierung) und andererseits aufgrund der höchst unkla- ren Sachlage, inwiefern vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten überhaupt Beschimpfungen oder Tätlichkeiten begangen wurden, nicht von einer Retorsionslage i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB ausgegangen werden. 6.5 Damit erweist sich die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 3 StGB als unrechtmässig. Ein anderer Grund für eine

10 Verfahrenseinstellung ist derzeit nicht auszumachen, insbesondere kann nach dem Gesagten nicht vom Fehlen eines Tatverdachtes, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), ausgegangen werden. 7. Der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die be- reits bei der Anzeige benannten Augenzeugen D.________ und E.________ ein- zuvernehmen. 7.1 Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUI- DON, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). 7.2 Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwalt- schaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Grün- de dafür bestehen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar sprechen gute Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer genannten Augenzeugen im weiteren Verlauf der Untersuchung zu befragen, da diese – auch nach einem Zeitablauf von zwei Jahren – möglicherweise die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschuldigten beobachtet haben und sachdienliche Aus- kunft zum konkreten Ablauf geben könnten. Allerdings ist es nach dem Gesagten im Vorverfahren primär Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung zu bestimmen, welche Beweismassnahmen sie als zweckmässig erachtet. Die Be- schwerdekammer sieht vorliegend keinen Anlass dafür, von diesem Grundsatz ab- zuweichen. 8. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 2-5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2029 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägun- gen fortzuführen.

11 9. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Auch wenn die Parteien des Beschwerdeverfahrens bei diesem Verfahrensaus- gang grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben, gilt dies selbstredend nur, soweit den Parteien über- haupt entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden sind. 9.3 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen, allerdings ist er nicht anwaltlich vertreten und seine Stellungnahme erfolgte verspätet (vgl. E. 2.6 oben). Damit sind ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 9.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie Anwalts- kosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschwerdeführer ist somit auch keine Entschädigung auszurich- ten.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Januar 2026 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Unter- suchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 31. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.